von Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Monaten der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber (im Anwendungsbereich des TVöD) auf vorangehende, für die Bemessung der Kündigungsfrist ggf. anzurechnende Beschäftigungszeiten beim vorherigen Arbeitgeber (§ 34 Abs.3 TVöD) nicht an, weil, unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit oder nicht (auf eine als solche bezeichnete Probezeit wurde beim neuen Arbeitgeber hier einzelvertraglich ausdrücklich verzichtet aufgrund der beruflichen Vorerfahrung beim vorherigen Arbeitgeber; spezielle Regelungen zur Kündigungsfrist oder zum KSchG wurden jedoch nicht getroffen), gem § 34 Abs. 1, S. 1 TVöD in den ersten 6 Monaten immer eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatschluss gilt, mithin sich die Frage der Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten gem. § 34 Abs. 1, S.2 TVöD iVm § 34 Abs.3 TVöD erst nach Ablauf der 6 Monate stellt?