2.11.2018
von Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Nun befinde ich mich noch bis zum 21.03.2019 in Elternzeit. ... Mein Ziel ist es nun, bis zum gesetzlichen Mutterschutz, mein volles Gehalt, also genauso wie vor und während der ersten Schwangerschaft, zu bekommen, egal ob ich der Arbeit tatsächlich nach meiner jetzigen Elternzeit wieder physisch nachgehen werde oder direkt nach dem Ende der Elternzeit meinen Resturlaub in Anspruch nehme und somit wieder theoretisch „tätig" bin oder ich direkt vom Arbeitgeber in das Beschätigungsverbot gedrängt werde. Des Weiteren sollte sich das zu errechnende Elterngeld für die zweite Schwangerschaft im Vergleich zur ersten Schwangerschaft nicht reduzieren.