von Rechtsanwältin Doreen Prochnow
in den Berechnungs-Zeitraum für das ALG_I hineinfällt, was bei den oben angesprochenen unterschiedlichen Berechnungs-Methoden dann zu unterschiedlicher Höhe des ALG_I führt, leider zu meinem Nachteil ! ... Einfluß der Freistellung auf die Berechnungs-Höhe des ALG_I wurden mir vom Arbeitgeber NICHT gegeben ! Die Vereinbarung wurde von mir somit in dem Sinn unterzeichnet, daß praktisch ALLE Zahlungen des Arbeitgebers weiterlaufen und ich lediglich nicht mehr verpflichtend am Arbeitsplatz tätig sein müßte.