1.10.2015
von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Gemäß meinem GmbH-Geschäftsführervertrages ist folgendes zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geregelt: (1) Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. ... Weiterhin ist es ihm untersagt, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. (4) Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (5) Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer eine Entschädigung in Höhe von 50 % seiner innerhalb der letzten 12 Monate vor seinem Ausscheiden durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. ... In diesem Fall endet die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung mit Abgabe der Erklärung. (9) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages steht dem Kündigungsberechtigten das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aufzuheben. (10) Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu zahlen, der der in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Vertrages durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung entspricht.