von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Dies habe ich einen Tag nach der Kündigung festgestellt und von befreundeten Personen mir bestätigen lassen. 10. ... Aufgrund von 1, 4 und 8 gehe ich davon aus, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, bei der das Kündigungsschutzgesetz insofern gilt, als dass sozial rechtfertigende Gründe für die Kündigung vorliegen müssen, die vom AG allerdings nicht genannt werden müssen, da es keine außerordentliche Kündigung ist. ... Aufgrund von 9 und 10 gehe ich davon aus, dass es sich nicht um eine personenbedingte Kündigung handeln kann.