von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrte Damen und Herren, kurze Schilderung des Sachverhaltes: - Arbeitgeber informiert mündlich am 14.08.2013 über die Zustellung der Kündigung (mündlich zählt nicht, da empfangsbedürftig); Arbeitnehmer unterhält ein Postfach - Laut Tarifvertrag gilt: "Die Kündigung ist nur zum Vierteljahresschluss zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 6 Wochen." - Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung am 19.05.2013 dem Postfach entnimmt bzw. diese bei der Posstelle abholt, beginnt die Kündigungsfrist gemäß § 187 Absatz 1 mit dem nächsten Tag - in diesem Fall somit der 20.08.2013. Die Kenntnisnahme, also der Zugang ist am 19.05.2013. - der 20.08.2013 steht aber der tarifvertraglichen Regelung von einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen entgegen; somit wäre eine Kündigung frühestens zum 31.12.2013 möglich. - wie verhält es sich, wenn bei einem möglichen Boteneinwurf in den Briefkasten am Samstag, den 17.08.2013 oder Sonntag, den 19.08.2013 (Hinweis: Postwurfzeiten gegen 12 Uhr und Leerung durch Arbeitnehmer bereits am Samstag erfolgt) ?