29.4.2009
von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Sollte die betriebsbedingte Kündigung während meiner Abwesenheit zu mir nach Hause gesandt werden, wie kann ich dem Arbeitsamt nach Rückkehr gegenüber glaubhaft machen/ rechtskräftig beweisen, dass ich die 3-Wochen-Frist, um mich "arbeitssuchend" zu melden, nicht einhalten konnte, so dass mir keine finanziellen Nachteile/ Sperrfristen wegen Nicht-Einhaltung der Meldefristen entstehen? ... Ist die Tatsache, dass mein Lebensgefährte diesen Brief öffnen und lesen könnte, für das Arbeitsamt ausreichend, um darauf zu bestehen, dass ich somit auch Kenntnis von der Kündigung hätte erlangen können und daher die Fristen zur Meldung "arbeitssuchend" und später dann "arbeitslos" ab Zustellungszeitpunkt laufen? ... Ich würde tatsächlich erst nach Ende des Urlaubs zum Arbeitsamt gehen können. b) Wie schätzen Sie dieses ein?