von Rechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu einer betriebsbedingten Kündigung, die ich in erster Instanz gewonnen habe, erhielt ich ein Anschreiben des Arbeitgebers, das beendet wurde mit dem Satz: "Da wir Ihnen keine adäquate Tätigkeit anbieten können, stellen wir Sie weiterhin unter Fortzahlung der Bezüge frei." Die Unzulässigkeit dieser Freistellung ist mir bekannt. Meine Frage dazu lautet nun wie folgt: Wenn der Arbeitgeber mir während dieser unzulässigen Freistellung kündigen würde (die ich stillschweigend akzeptiert hätte), wäre eine solche Kündigung rechtswirksam, oder würde jegliche Kündigung aufgrund der Unzulässigkeit der vorangegangenen Freistellung daher auch unzulässig sein (d.h. würde dies meine Unkündbarkeit bedeuten) ?