von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Ich beabsichtige, mein Arbeitsverhältnis nach 20 Jahren durch Eigenkündigung zu beenden und falle noch unter die Übergangsregelung der verlängerten Zahlung von Arbeitslosengeld. Mit der Sperrfrist, die mindestens ein Viertel der Bezugsdauer beträgt, habe ich wegen der Eigenkündigung zu rechnen, ich weiß bereits, dass gesundheitliche Belastung oder Arbeitsüberlastung nicht anerkannt werden.