29.6.2014
von Rechtsanwältin Simone Sperling
Bei diesem gilt der IG Metall-Tarifvertrag. ... Das Ergebnis sind vier Rechtsbrüche meines derzeitigen Arbeitgebers: 1) vor Antritt der AÜ wurde kein Ergänzungsvertrag mit mir geschlossen, d.h. ich habe der Arbeit als Leiharbeiter nicht formal zugestimmt und auch einer Vergütung nach Tarifvertrag Leiharbeit habe ich nicht zugestimmt 2) mir wurde das "Merkblatt für Leiharbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit nicht ausgehändigt 3) der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen (Punkt A2 im Merkblatt) ist nicht erfolgt, ein solches Dokument wurde nicht angefertigt 4) die Vergütung der Leiharbeit erfolgte über das bisherige Gehalt und richtete sich nicht nach den Löhnen beim Kunden (Punkt B1 im Merkblatt), d.h. mein Gehalt betrug maximal 70% des Gehalts meiner Kollegen Nach meinem Verständnis habe ich einen rückwirkenden Anspruch auf die Zahlung des Gehalts nach IG Metall-Tarif, da es keine anderslautende Vereinbarung gibt. Da es sich hierbei um einen nicht unerheblichen Betrag handelt und mir mein Arbeitnehmer einen Rechtsstreit vermutlich übel nehmen wird, würde ich gerne im Voraus meine Erfolgschancen eingeschätzt wissen.