von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Er sollte auch nicht "ständiger Stellvertreter" sein, was nach dem Tarif eine Eingruppierung in IVb gerechtfertigt hätte, sondern die Leiterin bei Abwesenheit (Urlaub,Krankheit etc.) vertreten. ... Im Tarifvertrag steht, dass eine Eingruppierung in IVb nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Mitarbeiter"ausdrücklich zum ständigen Stellvertreter" bestellt wird. 2. Unser derzeitiger Stellenplan und der Entgeltsatz sieht für den Stellvertreter nur die derzeitige Eingruppierung vor.