von Rechtsanwalt Jan Wilking
. (§5) Die Arbeitszeit richtet sich nach den wöchentlich vereinbarten Arbeitszeiten und beträgt derzeit 40 Stunden je Woche, ausschließlich der Pausen, in der Regel verteilt auf 5 Tage in der Zeit von Montag bis Freitag. ... Für die Dauer der Kurzarbeit mindert sich die Vergütung im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit. > Ist das mit der einseitigen Einführung der Kurzarbeit überhaupt zulässig? ... Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. > Muss ein Attest nun ab dem ersten Tag, oder wie üblich ab dem dritten Tag beigebracht werden?