5.1.2019
von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Nun musste ich feststellen, dass mir mein Arbeitgeber trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Minusstunden für den 12.12. anrechnet, mit der Begründung das die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem Folgetag gilt, da ich am 12.12. ja anfänglich noch zur Arbeit erschienen bin. Aus meinem Rechtsverständnis heraus halte ich diese Vorgehen für nicht Rechtens. Meine Fragen: Hat mein Arbeitgeber recht und wenn Nein, auf welcher Rechtsgrundlage kann ich argumentieren?