23.1.2016
Sehr geehrte Anwälte, wenn der § 19 Abs.3 AGG auch als Maßnahne für fie öffentliche Ordnung verstanden wird, wäre dann für eine ggfs richtlinienkonform Auslegung der EuGH nach Art 276 AEUV garnicht zuständig ? Der Absatz3 ist darauf angelegt eine Ghettobildung zu verhindern. Die Vorfrage bitte ...