von RA Helge Müller-Roden
Wir haben eine Willenserklärung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das Schreiben wurde nicht zugestellt, da der Angetroffene, die Annahme verweigerte. Zur Entlastung schickte der Gerichtsvollzieher die Unterlagen, samt Kostenstellung, zurück. Eine Esratzzustellung nach §178 ZPO erfogte ...