von RA Robert Weber
Hallo, Es besteht ein eingetragenes Wegerecht /Grunddienstbarkeit für das hintere Grundstück (B) . Die lichte Weite ist mit 3,70 m eingetragen. Lt. Bauamt Schleswig Holstein musste die Durchfahrtsbreite 3,20 betragen. Die Auffahrt ist in der Breite komplett gepflastert. An den restlichen 50 cm sind ...