16.6.2005
von RA Andreas Schwartmann
Sehr geehrte Damen und Herren, wir habe folgenden Paragraphen bzw. Absatz in unserem Mietvertrag: §9, Absatz 2: Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern, und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre in sonst ...
Vermieter