3.7.2019
von RA Dr. Felix Hoffmeyer
In einem Makler Vertrag der mir zur Unterschrift vorliegt wurde folgende Aufwandentschädigung mit aufgenommen: "Der Makler hat Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben wie z.B. Inserate, Telefon, Telefax, etwaige Eingabekosten ins Inter ...
Vertrag