von RA Helge Müller-Roden
Liebe Anwältin, lieber Anwalt, als Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bin ich gemäß SprengG verpflichtet, Mitarbeiter und ggf. auch Pressevertreter, die näheren Einblick haben möchten, zu "belehren". Mir ist bewusst, dass grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. F ...