Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Die Regelungen über Lockerungen des Strafvollzuges, zu denen auch der Freigang gehört, finden sich in der Strafvollzugsordnung. In § 11 StVollzG ist folgendes geregelt:
§ 11 Lockerungen des Vollzuges
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
1.außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
Die Voraussetzungen für den Freigang sind also die Zustimmung Ihres Mannes sowie die Einschätzung der Behörde, dass keine Fluchtgefahr besteht oder in der Zeit des Freigangs weitere Straftaten begangen werden.
Von einer erhöhten Fluchtgefahr wird jedoch ausgegangen, wenn eine lange Freiheitsstrafe zu verbüßen ist. Bei Ihrem Mann liegt eine gewisse Länge der Freiheitsstrafe vor, so dass dies einem Freigang entgegenstehen könnte.
Ihr Mann kann jedoch von Anfang an versuchen, den Freigang zu bekommen, er muss keine Mindestzeit abwarten. Der Anstaltsleiter kann jedoch für die Lockerung auch Weisungen erteilen.
Ihr Mann muss die Zulassung zum Freigang gegenüber der Justizvollzugsanstalt beantragen. Grundsätzlich muss Ihr Mann dann nach Antragsstellung zum Sofortfreigang verschiedene Unterlagen vorlegen, wie z.B. die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Freigangsbeschäftigung,den Arbeitsvertrag, die Arbeitszeiten, letzte Gehalts- und Lohnabrechnung, Tätigkeitsbeschreibung etc.. Hierzu wird er aufgefordert werden. Sehr wichtig ist, dass der Arbeitgeber der Beschäftigung zustimmt. Klären Sie dies vorher ab.Weigert sich der Arbeitgeber, wird der Freigang verweigert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin