Sehr geehrter Fragesteller,
1. Soweit bei Ihrer Tochter die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld vorliegen (Ausbildung, freiwilliger Dienst), erhalten sie für Ihre Tochter auch dann noch Kindergeld, wenn Sie sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, aber in Deutschland noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Ob die der Fall ist, sollten Sie mit Ihrem zuständigen Finanzamt abklären.
Wenn diese Regelung für Sie nicht greift, besteht die Möglichkeit, dass Ihr Mann Kindergeld für Ihre Tochter erhält, da sie in seinem Haushalt lebt. Hier müsste ein entsprechender Antrag an die Kindergeldkasse gestellt werden.
Sollte auch dies abgelehnt werden, könnte der Kindsvater das Kindergeld beantragen, wenn er den höheren Barunterhalt für Ihre Tochter leistet (die Konsequenzen bzgl. Unterhaltsverrechnung etc. werden unten dargestellt).
2. Mit Volljährigkeit Ihrer Tochter entfällt der sog. Betreuungsunterhalt, den Sie bisher geleistet haben. Beide Eltern sind verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.
Die Höhe richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern gem. Alterstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle, soweit Ihr Kind noch keine eigene Lebensstellung hat, also z.B. noch Schülerin oder Auszubildende ist.
Entsprechend der Einkommenshöhe des jeweiligen Elternteils wird die Haftungsquote ermittelt. Selbstverständlich können Aufwendungen für Wohnen und Essen mit diesem Anspruch verrechnet werden.
Eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet.
Bei dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, erhöht sich der Haftungsanteil um das halbe Kindergeld, bei dem anderen Elternteil ermäßigt sich der Haftungsanteil um das halbe Kindergeld.
Entsprechendes gilt, wenn das Kindergeld ein berechtigter Dritter oder das Kind selbst erhält.
Ihre Tochter sollte sich bei Volljährigkeit anwaltlich beraten lassen; eine Zuständigkeit der Jugendämter ist nicht mehr gegeben.
Es besteht die Möglichkeit bei dem zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen, damit die Anwaltskosten von der Staatskasse getragen werden und lediglich eine Kostenpauschale von € 10,00 anfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Eigens