Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Leider sind Sie in Ihrer Position nicht gut gesichert. Die Vorgehensweise der Behörde ist korrekt und stellt die mir bekannte, gängige Praxis dar. Bedauerlicherweise fallen für gewöhnlich für Sie auch noch Kosten für die Eintragung der Hypothek an, obgleich Sie ja gerade über kein Geld verfügen.
Dies sollte Ihr Anknüpfungspunkt sein, nochmals mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu sprechen. Räumen Sie ein, dass Sie Verständnis dafür haben, dass die Allgemeinheit bei der Auszahlung von Leistungen als Darlehen ein Sicherungsbedürfnis hat. Stellen Sie aber in Frage, ob es dazu der Eintragung einer Hypothek bedarf. Erklären Sie Ihre Bereitschaft zur Abtretung der Ansprüche an das Amt. Ferner betonen Sie bitte nochmals, dass der Wert der Immobilie nur bei ca. € 90.000,-- nach Abzug der Verbindlichkeiten liegt. Ich gehe davon aus, dass die bestehenden Verbindlichkeiten im Grundbuch gesichert sind, sodass die Eintragung des Amtes ohnehin nachrangig wäre.
Nach Ihren Angaben ist mir nicht klar, ob die Wohnung insgesamt € 150.000,-- wert ist, oder nur Ihr Anteil. Sollte Ihr Anteil nur € 75.000,-- betragen, können nicht über € 100.000,-- zur Eintragung gelangen. Bitte weisen Sie den Wert möglichst konkret nach. Ggf. haben Sie noch Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren.
Zeitgleich rate ich Ihnen, aktiv den Verkauf Ihres Anteils anzustreben. Bieten Sie das Objekt zunächst Ihrer Ex-Frau, Freunden und Bekannten an sowie beauftragen Sie einen Makler, der sein Honorar von dem Käufer erhalten sollte. Die Zwangsversteigerung Ihres 50 % Anteils ist für den Kreis der Ersteher nicht attraktiv, da Ihre Frau weiterhin Ihren Anteil halten wird. Anders läge der Fall, wenn Ihre Ex-Frau auch Ihren Anteil verkaufen will. Der Erlös aus einer Zwangsversteigerung Ihres Anteils entspräche aller Wahrscheinlichkeit nach nicht der Hälfte des Verkehrswertes. Die Versteigerung ist mit Kosten verbunden. Daher sollte der Verkauf vorrangig sein.
Sie könnten aber theoretisch (alternativ) auch in die Wohnung einziehen. Eine selbst genutzte Immobilie steht unter dem Schutz des Gesetzes. Bitte überprüfen Sie, ob die Vermögensfreibeträge für Ihre Altersvorsorge hinreichend berücksichtigt wurden. Sie können argumentieren, dass die Immobilie Ihre Altersvorsorge darstellt bzw. in Eigennutzung steht Sie Ihnen zu.
In Bezug auf das Erbrecht ist nach Ihrer Inanspruchnahme von Sozialleistungen bei darlehensweiser Gewährung in Höhe der Hypothek die Wohnung in dieser Höhe mit Forderungen des Amtes belastet, sprich der Vermögensgegenstand ist, wenn die anderen Darlehen nicht weiter bedient werden, mit 0 € zu bewerten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion. Aufgrund Ihrer derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stehen Ihnen Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu, sodass Sie einen spezialisierten Kollegen vor Ort beauftragen sollten. Es lohnt sich für Sie in Anbetracht der im Raum stehenden Forderungen, um die Immobilie zu kämpfen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.