Sehr geehrte Ratsuchende,
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB 2
sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Wenn Sie also Ihr Gewerbe nicht nur seit 2005 in EF angemeldet haben, sondern auch dort ausüben, sind die Raumkosten notwendig und fallen auch an. Im Übrigen liegt die komplette Buchhaltung vor. Aus dieser ergibt sich wie hoch die Einnahmen tatsächlich sind. Sie sind daher von der ARGE anzuerkennen.
Gegen den Bescheid, den Sie von der ARGE erhalten haben, sollten Sie unverzüglich mit anwaltlicher Hilfe Widerspruch einlegen. In Anbetracht Ihrer Einkommenssituation dürfte Ihnen Beratungshilfe und auch Prozeßkostenhilfe zustehen, so dass die Anwaltskosten durch den Staat finanziert werden.
Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Die abschließende Beurteilung setzt Kenntnis aller Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Schriftstücke voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
hallo
ich hatte schon einmal eine frage gestellt und muß nun noch mal auf ihre antwort hin fragen,man muß als selbständiger mit aufstockung alg 2 alle 6 monate eine vorschau machen,heute erhielt ich einen neuen berechnunngsbescheid der arge,indem mir mitgeteilt wird ,das die kosten für die kfz-versicherung nicht berücksichtigt werden können,da ich nicht versicherungsnehmer bin.ich bin aber fahrzeughalter,zahle steuern für die autos und auch die versicherungen für die autos werden von mir gezahlt,dies kann ich auch anhand der kontoauszüge nachweisen,wenn ich die autos bei der versicherung auf meinem namen laufen lasse so habe ich monatlich noch mehr kosten,da ich 140% bezahlen müßte,ich denke da würde die arge auch wieder etwas zu meckern haben, mir wurde von denen schon gesagt ich soll meine selbständigkeit aufgeben,weil die laufenden kosten,wie miete usw.zu hoch sind.da versucht man schon zu sparen und kosten zusenken und dann ist es auch nicht richtig.soll ich gegen diesen bescheid widerspruch einlegen ? ich finde das nicht korrekt das diese kosten nicht anerkannt werden zumal ich sie auch bezahle und sie mir durch meine arbeit entstehen.
vielen dank für ihre antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, da diese Kosten gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB 2
vom Einkommen abzusetzen sind.
Hierbei spielt es keine Rolle, wer Versicherungsnehmer ist, sondern wer Halter des KfZ ist. Dies deshalb, weil der Halter die Person ist, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Und dies ist bei Ihnen der Fall und kann auch nachgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin