Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Gesetzgeber sieht für Diebstahl im besonders schweren Fall einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor (§ 243 StGB
). Nach Ihren Schilderungen haben Sie mehrere Taten begangen über einen langen Zeitraum begangen. Aus den jeweiligen Einzeltaten wäre dann eine Gesamtstrafe zu bilden.
Eine genaue Prognose zur Strafhöhe ist ohne Kenntnis der Ermittlungsakte und aller Umstände nicht möglich, jedoch halte ich nach Ihren Schilderungen eine Aussetzung zur Bewährung zumindest für möglich, da viele Umstände für Sie sprechen.
Sie sollten jedoch angesichts der zu erwartenden erheblichen Strafe unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Unter Umständen liegt ohnehin ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 2 StPO
), so dass Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen würde, wenn Sie selbst keinen Verteidiger benennen.
Sollten Sie eine Verteidigung durch mich wünschen, können Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen. Ich übernehme bundesweit Strafverteidigungen. Das hier angefallene Honorar kann auf die Gebühren der Strafverteidigung angerechnet werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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