Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Ich empfehle Ihnen, der polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge zu leisten.
Denn hierdurch erwächst Ihnen jedenfalls kein Vorteil, eine unüberlegte Aussage bei der Polizei könnte sich jedoch in einem nachfolgenden Strafverfahren äußerst negativ auswirken.
Es besteht für Sie auch keine Verpflichtung, der polizeilichen Ladung zur Vernehmung Folge zu leisten. Im Übrigen haben Sie als Beschuldigter und späterer Angeklagter während des gesamten Verfahrens gegenüber allen anderen Verfahrensbeteiligten (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht etc.) ein Aussageverweigerungsrecht und müssen sich insbesondere nicht selbst belasten.
Daneben sollten Sie zunächst Akteneinsicht über einen Anwalt vor Ort beantragen, um Kenntnis über den derzeitigen Ermittlungsstand zu erlangen. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung.
Gegebenenfalls wird es sich im Anschluss empfehlen, sich schriftlich zur Sache einzulassen. Es empfiehlt sich, diese prozesstaktische Überlegungen mit einem Anwalt Ihres Vertrauens abzustimmen. fünf
Außerdem halte ich es im vorliegenden Fall für außerordentlich ratsam, weitere Kontaktaufnahme gleich welcher Art zu Ihrer Ex-Freundin zu unterlassen. Denn offenbar fühlt sich Ihre Ex-Freundin hierdurch belästigt.
Aus diesem Grund hat sie Sie angezeigt. Gleichwohl Ihr Interesse an einer Klärung des Sachverhalts und Ihr Bedürfnis, mit Ihrer Ex-Freundin zu kommunizieren, nachvollziehbar sein kann, ist vorliegend der Wunsch Ihrer Ex-Freundin insbesondere im Hinblick auf das bereits gegen Sie eingeleitete Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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