Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihre Bewertung fällt unter die Meinungsfreiheit müsste als solche zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies gilt allerdings nur, wenn es für Ihre Äußerung über den "ganzen Staub" und "hier und dort Tapete an den Wänden fehlt" eine hinreichenden Tatsachengrundlage gibt. Insoweit müsste tatsächlich dies auch zutreffen. Eine gewisse Übertreibung ist hier auch erlaubt und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn es hierfür keine Anknüpfungspunkte gibt, dann sind diese beiden Aussagen so auch nicht rechtmäßig.
Die gesamte Bewertung kann Ihnen deswegen aber nicht untersagt werden.
Zu den Fotos ist folgendes zu sagen: die Aufnahmen sind zulässig, wenn nicht das Hausrecht oder sonstige Fotografierverbote entgegenstanden. Der Inhaber müsste aber explizit und deutlich darauf hinweisen, dass Fotos in der Praxis nicht erlaubt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, so ist die Anfertigung zulässig, insbesondere wohl auch um Ihre Rechte umfassend zu sichern. Vorbehaltlich anderer Informationen meine ich hier, dass basierend auf dem Sachverhalt Ihre Aufnahmen zulässig waren.
Die Abmahnung direkt durch einen Anwalt ist nicht unüblich und im Falle einer berechtigten Abmahnung gerade in Ihrem Interesse. In Ihrem Fall sehe ich die Abmahnung aber als unberechtigt an, sodass Sie auch keine Kosten zu zahlen haben.
Zur Vermeidung eines Rechtsstreits können Sie sicher den Anwalt anschreiben und antworten, dass Sie die Bewertung überarbeiten können, aber grundsätzlich an der negativen Bewertung festhalten werden. In der Regel wird der Praxisinhaber von der Inanspruchnahme auch absehen, wenn Sie die Bewertung komplett löschen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Herzlichste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Epping
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