Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Ehemann im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familienzusammenführung gem. 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist.
Sofern er von Anfang an nicht die Absicht gehabt hat mit Ihnen eine Lebensgemeinschaft zu führen, hätte ihm nie die Einreise erlaubt bzw. der Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Konsequenterweise macht er sich gem. § 95 Abs. 2 Nr. AufenthG
strafbar, der wie folgt lautet:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel beschaffen."
Dies zu prüfen ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden insbesondere der Staatsanwaltschaft. Sollte er nämlich erst nach der Einreise entschlossen haben die Lebengsgemeinschaft mit Ihnen nicht führen zu wollen, nach außen hin dies aber nicht zeigt (sog. nachträgliche Scheinehe) so hat er sich den Aufenthaltstitel nicht erschlichen.
Vielmehr entfällt damit die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, die dann durch die Ausländerbehörde widerrufen oder zurück genommen werden mit der Konsequenz, dass er ausreisen müsste.
Wenn Sie erreichen wollen, dass er die Bundesrepublick verlassen soll, so müssen Sie - wenn dies noch nicht geschehen ist - der zuständigen Ausländerbehörde die Auflösung der Lebensgemeinschaft anzeigen und Angaben (und zwar möglichst ausführlich mit so vielen Details wie möglich) machen, warum Sie der Meinung sind, dass es sich um eine Scheinehe handelte um der Ausländerbehörde eine genaue Prüfung zu ermöglichen.
Ob Sie letztendlich Ihr Ziel erreichen, dass er Deutschland verlassen muss liegt nach Ihrer Mitteilung bei der Ausländerbehörde nicht mehr bei Ihnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Malek Shaladi, Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
23. Oktober 2014 | 13:54
Als Ergänzung noch Folgendes:
Auch wenn Ihr Ehemann im Besitz der Niederlassungserlaubnis sein sollte, so ändert sich am Verfahren nichts. Auch diese kann nach Prüfung und bei Vorliegen der Voraussetzungen widerrufen oder zurück genommen werden, mit der Konsequenz, dass Ihr (Noch-)Ehemann ausreisen müsste.