Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da Sie von Ihren Nachbarn gemobbt werden, kann Ihnen gegen diese ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB
zustehen. Jedoch kann eine Anzeige wegen Ruhestörung als Wahrnehmung eines berechtigten Interesse angesehen werden, wenn Sie während der Ruhezeiten laute Musik hören. Das Berliner Landesimmissionsschutzgesetz verbietet es in § 3 zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. Von 16 bis 20 Uhr spricht grundsätzlich nichts gegen das Empfangen von Besuch und eine Feier, wenn das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme, das die Rechtsprechung aus § 906 Abs. 2 BGB
entwickelt hat, und § 5 des Landesimmissionsschutzgesetzes, wonach Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente – unabhängig von der Tageszeit! - nicht in einer Lautstärke benutzt werden dürfen, durch die jemand erheblich gestört wird, beachtet werden.
Auch kann sich aus Ihrer Hausordnung und Ihrem Mietvertrag Abweichendes zu den Ruhezeiten ergeben – da mir diese Dokumente nicht bekannt sind, ist mir eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieser Plattform nicht möglich. Sie sollten daher einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen gegen A und B beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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13.08.2010
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10:41
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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