Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 355 Absatz 3 letzter Satz BGB trägt der Händler das Risiko, dass die Ware bei Rücksendung nach einem Widerruf beschädigt wird oder verloren geht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Ware nicht ausreichend verpackt war. Da nach Ihrer Schilderung aber die Ware transportgerecht verpackt war, muss Ihnen der Händler den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstatten. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass Sie ihm Ihre Ansprüche gegen das von Ihnen beauftragte Transportunternehmen abtreten. Sie müssen sich aber nicht selbst mit der Transportfirma auseinandersetzen.
Weisen Sie den Händler auf den oben genannten Paragraphen hin und fordern Sie ihn zur vollen Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf auf. Zahlt er nicht fristgemäß zurück, sollten Sie einen Anwalt einschalten - die Kosten hat der Händler zu tragen, da er sich dann in Verzug befindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen