Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie beide zu gleichen Teilen Eigentümer des Hauses sind, werden Sie eine sog. Bruchteilsgemeinschaft bilden. Ihr Ehemann wird jederzeit die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen können, das heißt die Ausbezahlung seines Anteils bzw. den gemeinsamen Verkauf des Hauses oder, wenn keine Einigung möglich ist, die Zwangsversteigerung.
Üblicherweise sollte die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, also auch des Grundbesitzes, aber bis zur Scheidung zurückgestellt werden und dann im Zuge einer Ehescheidung mitgeregelt werden.
Bis zur Scheidung kann Ihnen die Zahlung von Trennungsunterhalt zustehen, basierend auf den eheprägenden Einkünften, die Sie und Ihr Ehemann bislang erzielt haben. Nach der Scheidung kann sich dieser Anspruch in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wandeln. Auch steht Ihnen möglicherweise ein Anspruch aus Zugewinnausgleich zu.
Damit Sie zunächst einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse Ihres Mannes erhalten, und etwaige Ansprüche berechnen können, steht Ihnen zunächst ein Auskunftsanspruch über das Einkommen Ihres Mannes und seinen Zugewinn, den er während der Ehezeit erwirtschaftet hat, zu.
Wenn die Zahlen bekannt sind, können etwaige Ansprüche berechnet werden, was dann auch im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens von Bedeutung sein wird.
Ich empfehle Ihnen daher nun zunächst einen Anwalt damit zu beauftragen, die notwendigen Auskünfte bei Ihrem Ehemann einzuholen, um die zur Vermögensauseinandersetzung und Unterhaltsberechnung notwendigen Zahlen zu erhalten.
Weigert sich Ihr Mann, die geschuldeten Auskünfte zu erteilen, kann der Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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