Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein einfaches Zeugnis erstreckt sich nur auf Art und Dauer der Beschäftigung. Aus dem Zeugnis muß die Art der Beschäftigung so genau und vollständig beschrieben hervorgehen, daß sich ein Dritter ein Bild davon machen kann.
Dagegen erstreckt sich das qualifizierte Zeugnis auf Art und Dauer sowie auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis. D. h., das qualifizierte Zeugnis muß daher neben den Angaben des einfachen Zeugnisses auch Tatsachen und Beurteilungen zu Führung und Leistung enthalten.
Ein qualifiziertes Zeugnis wird nur auf Verlangen erteilt, auch wenn bereits ein einfaches Zeugnis verlangt oder erteilt worden ist. Ist auf Verlangen bereits ein qualifiziertes Zeugnis erteilt worden, kann der Arbeitnehmer nicht mehr nur ein einfaches Zeugnis verlangen.
2.
Das Arbeitsverhältnis hatte am 01.04.2008 begonnen und Sie waren ab dem 08.08.2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2008 von der Arbeitsleistung freigestellt.
Zu "beurteilen" wäre demnach lediglich die Zeit vom 01.04. bis zum 07.08.2008, also ein Zeitraum von knapp über 4 Monaten.
Ein solch kurzer Zeitraum ist meiner Meinung nach nicht ausreichend, eine seriöse Beurteilung in Form eines qualifizierten Zeugnisses abzugeben. Deshalb empfehle ich Ihnen, lediglich ein einfaches Zeugnis zu verlangen.
Auch die Gesamtumstände des Arbeitsverhältnisses, nämlich arbeitgeberseitige Kündigung während der Probezeit und Freistellung, sprechen gegen die Forderung nach einem qualifizierten Zeugnis. Vor diesem Hintergrund würde ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis für den Leser unglaubwürdig wirken, da er sich fragen müßte, weshalb während der Probezeit arbeitgeberseits gekündigt worden ist.
3.
Ich empfehle Ihnen, die Forderung nach einem einfachen Zeugnis jetzt an Ihren Arbeitgeber zu stellen, da Sie bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sicher das Zeugnis vorlegen möchten. Einen Grund, die Angelegenheit hinauszuzögern, gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
05.10.2008 | 18:52
Sehr geehrter Herr RA Raab,
zunächst vielen Dank für Ihre Ausführungen. Habe diesbezüglich aber noch eine Rückfrage.
Zitat:
Zu "beurteilen" wäre demnach lediglich die Zeit vom 01.04. bis zum 07.08.2008, also ein Zeitraum von knapp über 4 Monaten.
Hier stellt sich Frage, ob die Freistellung aus beiden Arten des Zeugnisses grundsätzlich hervorgeht bzw. ich ggfs. verhindern kann, dass dies in verschieden Arten von Zeugnissen aufgeführt wird. Bei einer Aufführung der Freistellung wäre das Zeugnis ja noch schlechter zu beurteilen. Angestellt war ich ja grundsätzlich bis zum 30.09.
Leider wurde keine Aussage bezüglich einer möglichen Frist zur Anforderung gemäß Tarifvertrag gegeben (TVöD).
Mfg
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.10.2008 | 12:00
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Freistellung muß aus dem Zeugnis, gleichgültig ob es sich um ein einfaches oder um ein qualifiziertes Zeugnis handelt, nicht zwingend hervorgehen. Es bleibt dem Arbeitgeber jedoch unter Berufung auf die Wahrheitspflicht unbenommen, die Freistellung zu erwähnen.
Da ein Zeugnis aber letztlich so verfaßt sein soll, daß es den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert, empfehle ich, sich mit Ihrem Arbeitgeber dahingehend zu verständigen, daß die Freistellung im Zeugnis nicht genannt wird.
Gerade bei einem einfachen Zeugnis, das in Ihrem Fall meiner Meinung nach das einzig sinnvolle Zeugnis sein kann, besteht keine Veranlassung, auf die Freistellung hinzuweisen.
2.
Die Frage des Zeugnisses ist im TVöD in § 35 geregelt. Die Vorschrift des § 35 TVöD lautet folgendermaßen:
„(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf
ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf
Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die
Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen
(vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen."
Wie ich bereits in meiner Antwort unter Abschnitt 3. empfohlen hatte, ist es ratsam, die Zeugnisfrage nicht „auf die lange Bank zu schieben". Schließlich werden Sie sich alsbald bewerben wollen und benötigen hierfür ein Zeugnis für den möglichen neuen Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)