Sehr geehrter Ratsuchender,
da der Käufer mit dem Makler keine Vereinbarung getroffen hat, wird der Käufer auch keine Provision zahlen müssen.
Eine Provisionszahlung durch Sie wäre - vorbehaltlich der Prüfung des gesamten Vertrages - nur dann zu leisten, wenn das Verhalten des Maklers für den Verkauf ursächlich gewesen ist. Das wird man nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausschließen, wenn der potentielle Käufer schon vorab Kenntnis von Ihrer Verkaufsabsicht hatte und der Makler auch keinerlei Tätigkeit insoweit entfaltet hat.
Bleibt also nur der mögliche Schadenersatzanspruch, wenn Sie die potentiellen Käufer an den Makler verwiesen haben. Unabhängig davon, dass Sie dieses offenbar gemacht haben, dürfte diese Klausel (aber vorbehaltlich der gesamten Vertragsprüfung) unwirksam sein, da diese immer individuell ausgehandelt werden muss. Dazu reicht es nicht, dass Sie sich damit einverstanden erklärt haben, denn das ist kein individuelles Aushandeln, wobei die Grenze fließend ist.
Möglich ist aber, dass der Makler seinen Aufwendungsersatz (Anzeigekosten etc.) geltend machen kann, wenn dieses wirksam vereinbart worden ist.
Ich würde Ihnen raten, offen mit dem Makler zu sprechen; in der Regel wird es mittels einer geringen Pauschalgebühr dann zu Abschluss kommen. Gelingt so eine Verständigung nicht, sollten Sie dann den gesamten Maklervertrag prüfen lassen, da ggfs. sich dann daraus die Unwirksamkeit ergeben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 07.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zur Schadensersatzfrage:
Die Klausel kein- Privatverkauf- Interessenten werden an den Makler verwiesen- ist handschriftlich in ein leeres Feld "Besondere Vereinbarungen". eingesetzt worden (individuelle Vereinbarung?)
Fehlt nicht das Wort "nicht" in Ihrer Antwort ?: " Bleibt also nur der mögliche Schadensersatzanspruch, wenn Sie die potentiellen Verkäufer (nicht!) an den Makler verwiesen haben...
Auf die Auswirkungen eines Verkaufes des Hauses nach Ablauf des Maklervertrages sind Sie nicht eingegangen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
so wird es nach Ihrer Darstellung keine individuelle Vereinbarung sein.
Richtig, da fehlt das "nicht", Sorry, aber gut, dass Sie es zutreffend aus dem Zusammenhang erkannt haben.
Nach Ablauf des Maklervertrages besteht auch kein Provisionsanspruch, wenn Sie das Haus dann an den Sohn einer Freundin verkaufen. Aber an diesem Provisionsanspruch fehlt es nach Ihrer Darstellung auch jetzt schon an der notwendigen Ursächlichkeit der Maklertätigkeit - daher bin ich nicht nochmals gesondert auf die Zeit nach Vertragsablauf eingegangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg.