Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben sich bisher absolut richtig verhalten. Der gegnerische Anwalt blufft. Daher sind ihre Erfolgschancen gut. Die Kosten der Rechtsverfolgung/ Rechtsverteidigung werden von dem geschuldet, der unterliegt. Das sehe ich in ihrem Fall nicht. Bitte lassen sie sich trotz dem Druck, den der Anwalt hier versucht aufzubauen, nicht dazu hinreißen, den KFZ-Brief rauszugeben. Stattdessen können sie die Raten (ohne Anwalt z.B: per Mahn- und anschließendem Vollstreckungsbescheid oder mit Anwalt) durchsetzen oder vom Kaufvertrag (schriftlich) zurücktreten und den PKW heraus verlangen. Als Begründung führen sie die nicht Zahlung bzw. die nicht Vornahme der Ersatzleistung an.
Dann kann ihre Oma ( eventuell mit Sonstigen Erben) das Eigentum am PKW geltend machen und ihn zurückfordern.
Eine Frage habe ich noch, steht in der Vereinbarung zwischen ihrer Oma und Fr. K auch , dass das Auto bei Nichtzahlung eingezogen wird? Es wäre gut, den Originalwortlaut der Vereinbarung zu kennen. Aber selbst, wenn die Vereinbarung eine "Einziehung des Autos bei nicht gezahlten Geldern, nicht direkt vorsieht, wird man dies aus dem Einbehalt des KFZ-Briefes schließen können. So dass ihre Beweischancen auch gut sind.
Nun zu den Einzelheiten:
Eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt der KFZ-Briefes ist der zwischen ihrer Oma und Fr. K vereinbarte Eigentumsvorbehalt ( die Vereinbarung mit ihrer Oma, bei der verabredet wurde, dass das Auto bei Nichtzahlung eingezogen wird.)
Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB
geregelt. Nach Abs. 1 kann sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so dass im Zweifel anzunehmen ist, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
Hieraus resultiert, dass Fr. K trotz Übergabe des PKW nicht Eigentümerin des PKW geworden ist, solange sie nicht den gesamten Kaufpreis abgegolten hat. Dass hier ein Teil des Kaufpreises als Dienstleistung ( Einkaufsfahrten) geschuldet war, steht dem nicht im Weg.
Da Fr. K nicht Eigentümerin des KFZ ist, hat sie auch keinen Anspruch auf den KFZ-Brief der (auch) als Eigentumsnachweis fungiert.
Fr. K hat lediglich einen Anspruch auf Nutzung des PKW aufgrund des Kaufvertrages. Daneben hat sie einen Anspruch auf spätere Eigentumsübertragung, wenn die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erfüllt ist (Anwartschaftsrecht). Dass hier auch die Bedingung, die Kosten für die Bremsen mitzutragen, gestellt wurde, ist unschädlich, da § 449 Abs. 3 BGB
nur fordert, dass keine Forderungen eines Dritten abgesichert werden. Dritter ist ihre Oma aufgrund des Erbfalls nicht,denn sie ist in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Opa eingetreten (§ 1922 BGB
)
Also ist ihre Oma aufgrund des Erbfalls zumindest Miteigentümerin (Kommt auf die Erbenanzahl und die Erbaufteilung an). Sie könnte also den PKW in ihrer Funktion als Eigentümerin jederzeit heraus verlangen, wenn Frau K nicht durch den Kaufvertrag geschützt werden würde.
§ 449 Abs. 2 besagt nämlich folgendes: Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Den Pkw dürfen sie also erst für die Oma beanspruchen, wenn sie vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen (§ 349 BGB
). Er sollte in ihrem Fall mit einem Herausgabeverlangen verbunden werden.
Sobald sie vom Kaufvertrag zurückgetreten sind, fällt das Nutzungsrecht an dem PKW für Fr. K weg, weil der Kaufvertrag in ein "Rückgewährschuldverhältnis" umgewandelt wird.
Beide Parteien haben dem jeweils anderen, das zurückzugewähren , was in Erfüllung des Kaufvertrages (bei ihnen der PKW im Originalzustand, bei FR. K die Raten bzw. Einkaufsfahrten) geleistet wurde. Für Verschlechterungen ist Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB
). In ihrer Konstellation lassen sich Wertersatz und Ratenrückzahlung (Einkaufsfahrten) nur schwer beziffern und auch sonst drohen einige Schwierigkeiten (z.B: § 346 Abs. 2 Nr. 3 - kein Wertersatz für Verschlechterung aus bestimmungsmäßigem Gebrauch), so dass ich empfehle, dass beides gegen einander aufgehoben werden sollte. Fr K bekommt also keine Raten für die geleistete Einkaufsfahrten und sie erhalten auch keinen Nutzungsersatz/ Wertersatz für die (eventuelle) Verschlechterung des PKW. Sie gehen an dieser Stelle quitt auseinander. Fr K gibt lediglich den PKW zurück und wird aus ihrer Leistungspflicht frei.
Sollte Fr K dann den PKW nicht zurückgeben, muss ihre Oma als Eigentümerin aufgrund der Erbschaft oder in Vertretung der Erbengemeinschaft auf Herausgabe aus Eigentum klagen ( § 986 BGB
). Diese Klage sollte Erfolgs gekrönt sein, da Frau K nach dem Rücktritt kein recht zum Besitz ( § 985 BGB
) mehr zusteht.
Wichtig ist, dass sie den Erbfall, den alten Kaufvertrag, die neue Vereinbarung sowie den Rücktritt beweisen können. Dass etwas bezahlt oder geleistet wurde, muss Fr. K nachweisen, hier sollten sie allerdings besonders aufmerksam sein und Gegenbeweise sichern. Bewahren sie diese Unterlagen also gut auf.
FAZIT: Der andere Anwalt versucht sie lediglich unter Druck zu setzen und einzuschüchtern, weil er hofft, sie kennen ihre Rechte nicht. Er versucht den Druck zu erhöhen, in dem er auch noch von Kosten spricht, die sie zu tragen hätten. Er möchte, dass sie einknicken ohne Rechtsrat zu holen.
Insofern haben sie und ihre Oma sich bisher absolut richtig verhalten.
Ich empfehle ihnen nun wie folgt vorzugehen:
In erster Linie: Ruhig bleiben und die Nerven behalten. Den KFZ-Brief auf keinen Fall rausgeben. Der Einwand, ihre Forderungen seien unbegründet, darf sie nicht verunsichern. Wie oben dargelegt ist es auch nicht an dem.
Am besten ist es natürlich immer einen Anwalt einzuschalten, weil dann auch einfach die Nervosität und der Druck abfallen. Aber sie können auch alles/vieles selbst in die Wege leiten.
1. Zunächst erklären sie schriftlich den Rücktritt (der Oma bzw. der Erben) an den Anwalt der Fr K und Verlangen die Herausgabe des PKW.
2. Sollte nicht geleistet werden, setzen sie noch einmal eine Frist und drohen sie mit Klage bei fristlosem Verlauf.
3. Sollte auch hierauf keine Rückgabe erfolgen, reichen sie eine auf das Eigentum ihrer Oma bzw. der sonstigen Erben gestützte Klage beim zuständigen Gericht ein. Auch hierfür brauchen sie bis zu einem Streiwert (=Kaufpreis bzw. Wert des PKW) von 5.000,00 € keinen Anwalt.
4. Sollte ihnen der gegnerische Anwalt mit Klage drohen, um den KFZ-Brief zu erhalten, verweisen sie auf den Eigentumsvorbehalt, die nicht erfolgte Zahlung und lehnen jede Herausgabe des KFZ-Briefes ab. Ich denke, eine Klage wird der Anwalt nicht riskieren, zumindest stehen aber die Erfolgschancen für ihn denkbar schlecht.
5. Um an das Geld (und nicht den PKW) zu gelangen, können sie auch einen Mahnbescheid über die offenen Raten beim zuständigen Gericht beantragen, das funktioniert über ein Online-Formular. Gegen diesen kann aber Widerspruch eingelegt werden. Sollte dies nicht erfolgen, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Wenn dieser auch widerspruchslos hingenommen wird kann vollstreckt werden. Allerdings denke ich, dass dieses Vorgehen wenig Sinn macht, weil auch der gegnerische Anwalt die Widerspruchsmöglichkeiten kennt und diese anraten wird. Alternativ bliebe eine Zahlungsklage, bei der sie mit den Gerichtskosten in Vorleitung gehen
Allerdings halte ich persönlich das Durchsetzen des Zahlungsanspruches für wenig sinnvoll: FR. K konnte/wollte 50 € Raten schon nicht leisten. Wenn sie einen Titel erwirken werden sie also zwangsläufig Vollstreckungsprobleme bekommen, was viele Kosten (die erst einmal vorgestreckt werden müssen, auch wenn sie zu ersetzen sind) verursachen kann.
Ich rate also zu dem Weg der die Herausgabe des Autos bezweckt.
Sollten sie weitere Fragen haben, oder Hilfe benötigen können sie sich gern an mich wenden. Dank E-Mail, Telefon, Fax und Post sind außergerichtliche Mandate auch über große Entfernungen ohne wirklich spürbarem Mehraufwand möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Hallo vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ja es steht in der Vereinbarung und allen nachfolgenden Briefen so auch im letzten wo ich Sie ein letztes mal anmahnte drin das das Kfz eingezogen wird wenn 2 Raten ausstehen.Es ist angedacht vom Vertrag zurück zutreten. Wenn ich Ihr das schriftlich Anzeige muss ich eine bestimmte Frist einhalten. Muss ich mir die Rüclgabe einklagen wenn es doch mir gehört kann ich dann nicht die nummernschilder abnehmen und es abmelden einfach da es doch mein Eigentum ist.
Hallo,
der Rücktritt muss gegenüber dem anderen( hier Anwalt) erklärt werden. Am besten schriftlich (Einschreiben, E-Mail geht auch, dann aber bitte im Text und nicht im Anhang), damit er bewiesen werden kann.
An Fristen ist er nicht gebunden. Einzige zeitliche Grenze ist die Verjährung des Kaufpreisanspruches ( i.d.R. 3 Jahre).
Und, ja, leider kommen sie nicht drumherum, die Rückgabe einzuklagen.
Sollten sie einfach die Kennzeichen abbauen, könnte die Fr K sie wegen Besitzstörung ( auch im einstweiligen Verfügunsgverfahren) in Anspruch nehmen. Hierfür kommt es weder auf das Eigentum noch den berechtigten Besitz an, sondern nur auf die tatsächliche Verfügungsgewalt (Sachherrschaft). Dann werden sie verpflichtet die Besitzstörung zu unterlassen und müssen die Kosten hierfür tragen. Ihren eigenen Anspruch können sie nur im sehr beschränkten Umfang geltend machen, oft nur mit separater (Wider)klage.
Ich kann davon also nur abraten.
Bitte erklären sie den Rücktritt und klagen sie gegebenenfalls die Rückgabe ein. Alles andere wird ein böses Eigentor.