Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ob die Mutter Ihnen „das Leben schwer machen" kann, indem diese den Darlehensvertrag nebst Sicherunsgrundschuld vorzeitig kündigt und Rückzahlung verlangt, hängt maßgeblich davon ab, wie und in welchem Zusammenhang das von Ihnen erwähnte 6-monatige Kündigungsrecht vertraglich geregelt ist. Insoweit ist der Inhalt des notariellen Darlehensvertrages hier maßgeblich, grundsätzlich dürften in diesem Zusammenhang dabei zwei Möglichkeiten bestehen.
Entweder bezieht sich das Kündigungsrecht auf die Laufzeit des Darlehens und sollte so ausgestaltet werden, dass erst zum Ende der Laufzeit mit 6-monatiger Frist die Kündigung ausgesprochen werden kann. Dies wäre grundsätzlich auch die gängiste und wahrscheinlichste Variante, da nach Ihrer Schilderung das Darlehen mit einer festen Laufzeitbestimmung besetzt ist. Eine vorzeitige einseitige Beendigung solcher Laufzeitdarlehen ist dann in der Regel nur über eine fristlose Kündigung möglich. Voraussetzung dabei wäre aber ein vertragswidriges Verhalten Ihrerseits. Da Sie jedoch schildern, insbesondere die vereinbarten Raten immer pünktlich zu zahlen, ist ein vertragswidriges Verhalten nicht ersichtlich, so dass in diesem Fall eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht gegeben wäre. Bei dieser Variante hätten Sie folglich aktuell oder in naher Zukunft noch nichts zu befürchten.
Oder aber das von Ihnen aufgezeigte Kündigungsrecht ist für beide Vertragsparteien so ausgestaltet, dass es ein echtes Sonderkündigungsrecht darstellt, welches auch schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgeübt werden kann. Sollte diese Variante zutreffen, könnte die Mutter das Ihnen gewährte Darlehen grundsätzlich jetzt schon und jederzeit vor Ablauf der Laufzeit mit 6-monatiger Frist kündigen, deren Rückzahung verlangen und sich ggf. aus der Grundschuld befriedigen. Die Grundschuld dient insoweit nur der Sicherung der Darlehensforderung. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass die Darlehenssumme nicht anderweitig zurückgezahlt werden kann, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem belasteten Grundstück selbst gefordert werden könnte. In diesem Fall müssten Sie also bei Ausübung des Kündigungsrecht nach spätestens 6 Monaten die Darlehenssumme zurückgezahlt haben, anderenfalls eine Verwertung der Eigentumswohnung erfolgen könnte.
Welche dieser beiden voraufgezeigten Möglichkeiten hier auf Se zutrifft, hängt wie gesagt maßgeblich von genauen Inhalt und Wortlaut des notariellen Vertrages, insbesondere der genauen Ausgestaltung des erwähnten Kündigungsrechtes ab. Im Ergebnis sollten Sie diesen daher in dieser Richtung anwaltlich überprüfen lassen, da dies in diesem reinen Erstberatungsforum leider nicht möglich ist. Gern steht Ihnen unsere Kanzlei bei Bedarf hierfür im Rahmen einer ergänzenden Mandatierung zur Verfügung.
Bis dahin hoffe ich, Ihnen zunächst einmal einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Ich bin etwas verwundert weshalb Sie von einem notariellen Darlehensvertrag sprechen, ich habe einen Privatdarlehen mittels einem Vordruck aus dem Internet. Damit hat der Notar überhaupt nichts zutun.
Das einzige womit der Notar in Kontakt kam, ist die Grundschuldbestellung in der steht: Das Kapital wird nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als auch dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Kapital und Zinsen sind am Sitz des jew. Gläubigers kostenfrei zu zahlen."
Worauf ich vermute sich die Mutter auch bezieht.
Was benötigen Sie daher um mir eine Antwort geben zu können?
Gruß
Florian
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Ich bin aufgrund Ihrer ersten Schilderung davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag gemeinsam mit der Grundschuldbestellung notariell beurkundet wurde. Das dies nun getrennt erfolgt ist ändert aber auch nichts daran, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt. Soweit sich die Kündigung auf die Grundschud selbst bezieht, wird mit der von Ihnen erwähnten Klausel lediglich die gesetzliche Lage klargestellt bzw. wiederholt. Denn die Grundschuld selbst kann gemäß § 1193 BGB
per Gesetz mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden, bevor die Zwangsvollstreckung aus ihr betrieben werden kann. Diese Grundschuld dient aber wie schon aufgezeigt lediglich der Sicherung des Darlehens. Das bedeutet, dass die Mutter grundsätzlich nicht aus der Grundschuld gegen Sie vorgehen darf, solange Sie wie aufgezeigt die Raten des Darlehens vertragsgemäß bedienen. Sollte also - so verstehe ich Ihre Nachfrage - im Darlehensvertrag selbst keine entsprechende vorzeitige Sonderkündigungsmöglichkeit existieren, müsste die Mutter folglich das Ende der Laufzeit des Darlehens abwarten, um gegen Sie vorgehen zu können. Letztlich haben Sie daher - vorbehaltlich einer genauen Überprüfung der beiden Verträge - aus meiner Sicht solange nichts zu befürchten, solange Sie die Darlehensraten weiterhin regelmäßig zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt