Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Vorhaben ist leider nicht umsetzbar. Eine gewerbliche Nutzung ist generell ausgeschlossen, wenn Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt (BGH, Urteil vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
).
Sie müssen also ein Büro anmieten. Bedauerlicherweise ist hier keine andere Lösung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich weiß nicht ob ich mich etwas unverständlich ausgedrückt habe. Bei den Personen die, diese Wohnung anmieten sollen handelt es sich um selbständige Personen. Sie sind in keinem Anstellungsverhältnis zu mir. Wenn Sie die Wohnung als privat Wohnung mieten würden und ein Bett reinstellen würden und ein Wohnzimmer einrichten und einen Raum beispielsweise als Arbeitszimmer nehmen würden ?
Die gewerbliche Nutzung einer angemieteten Wohnung ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig. Die BGH-Entscheidung stellt klar, dass ein Geschäftsbetrieb, der über das Wohnen deutlich hinausgeht, untersagt werden kann bzw. einen Kündigungsgrund darstellt.
Unabhängig davon, ob es sich formal gesehen um Mitarbeiter eines Arbeitgebers handelt, soll hier die Konstruktion so aussehen, dass sich mehrere Gewerbetreibende in der Wohnung zu Bürozeiten aufhalten. Das geht über den Wohnzweck so weit hinaus, dass es im Lichte der genannten BGH-Entscheidung nur als unzulässig betrachtet werden kann.
Der rechtliche Rat muss daher lauten, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt