Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Es kommt auf den genauen Wortlaut der bestehenden Verträge zwischen Ihnen und der Rentenberechtigten bzw. dem neuen Käufer des Hauses an. Ohne genaue Kenntnis der Verträge kann ich Ihnen im Rahmen dieses Forums nur erste Ansätze aufzeigen:
a) Es muss genau geprüft werden, aufgrund welcher Tatsachen Sie angeblich noch persönlich haften. Dabei ist zu beachten, dass schuldrechtliche Ansprüche, die nicht rechtskräftig festgestellt sind, grundsätzlich gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren verjähren.
b) Für den Fall, dass Sie von der Rentenberechtigten zurecht für die rückständigen und laufenden Rentenzahlungen in Anspruch genommen werden, ist zu prüfen, ob ein Anspruch Ihrerseits gegen die Käufer bereits aus der notariellen Freistellungsvereinbarung besteht. (–Wenn die Rentenberechtigte bislang keinen Titel gegen Sie erwirkt hat, und ihre Ansprüche gerichtlich gegen Sie geltend macht, ist wegen Ihrer Freistellungansprüche eine Streitverkündung an die Käufer in Erwägung zu ziehen. ) Wenn sich die Käufer wegen der Freistellungsansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterworfen haben, dann käme eine Vollstreckung bereits aus der notariellen Urkunde in Betracht.
c) Ansonsten müssten Sie einen gerichtlichen Titel wegen Ihrer Zahlungsansprüche gegen die Käufer mittels Klage oder Mahnbescheid erwirken.
d) Mit dem gegen die Käufer erwirkten Titel können Sie dann die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Käufer betreiben. Sie können eine Sicherungshypothek am Grundstück eintragen lassen, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung beantragen, § 866 ZPO
.
2. Ich rate Ihnen dringen, einen Kollegen vor Ort mit der Prüfung der bestehenden Verträge und Verpflichtungen zu beauftragen. – Nachdem die Gegenseite bereits jetzt Rückstände von 7000,-- € verlangt, besteht wenn diese gerichtlich gegen Sie geltend gemacht werden, im Verfahren vor dem Landgericht ohnehin Anwaltszwang.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben. Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 22.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Abend Frau Lemmer-Krueger, Ihre Antwort hat mir sehr weitergeholfen und Ihr Punkt 1.a) hat mich auch zuerst jubeln lassen, aber dann ist mir eingefallen, dass ich gmäß Kaufvertrag vor ca. 20 Jahren, den ich mit der Rentenberechtigten geschlossen habe, nicht nur dinglich mit der erworbenen Immobilie sondern auch persönlich für die Rentenzahlungen hafte und um diese persönliche Haftung, aus der mich die Rentenberechtigte schriftlich nicht entlassen hat, als ich das Objekt vor 10 Jahren verkauft habe, geht es und die wird wohl leider nicht verjährt sein!? Liebe Grüße und herzlichen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Nachfrage: Ich meinte die einzelnen jeweiligen schuldrechtlichen Rententeilansprüche, die grundsätzlich gemäß der gesetzlichen Frist von drei Jahren verjähren. Eine Prüfung des geforderten Rentenrückstandes ist daher angesagt.
Nach Ihren Angaben scheint die der Rentenverpflichtung zu grundelegende Verpflichtung nicht verjährt zu sein. Dennoch ist eine genaue Prüfung erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einstweilen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-