Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Mit Ihren Anschreiben haben Sie die richtigen Schritte eingeleitet um eine Rücknahmepflicht des Mitarbeiters für die Gegenstände zu begründen.
Allerdings würde ich von einer Entsorgung der Gegenstände abraten, da nicht klar ist aus welchen Gründen der ehemalige Mitarbeiter die Sachen nicht abholt. Es besteht z.B. die Möglichkeit, daß er die Sachen trotz Ihrer Schreiben unverschuldet nicht abholen (kann) aus Krankheitsgründen, Urlaub, etc.
Hier würden Sie sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen und daher kann ich Ihnen eine Entsorgung nicht anraten.
Der bessere Weg wäre eine Einlagerung der Gegenstände auf Kosten des Mitarbeiters, d.h. Sie lassen die Gegenstände von einem entsprechenden Unternehmen gegen Rechnung einlagern und fordern die entsprechenden Kosten von dem Mitarbeiter zurück.
Ich würde Ihnen empfehlen sich nach den Kosten einer Einlagerung zu erkundigen und dem Mitarbeiter nachweisbar ein Schreiben zu senden – per Einschreiben/Rückschein – in dem Sie ankündigen, daß seine Gegenstände bei Nichtabholung bis zum ....(Datum) kostenpflichtig zum Preis von.... eingelagert werden und die entsprechenden Kosten zurückgefordert werden, bei Weigerung auf dem Rechtsweg mittels Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Diese deutliche Aufforderung mag dazu führen, daß der ehemalige Mitarbeiter sich doch noch zu einer Reaktion bzw. Abholung der Gegenstände entschließt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
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Diese Antwort ist vom 06.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.11.2011
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12:06
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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