Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine einfache Formulierung in dem Aufhebungsvertrag um eine Sperrfrist zu umgehen ist nicht möglich.
Gem. § 144
I SGB III verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen, wenn ohne wichtigen Grund ein Arbeitsverhältnis gelöst wird. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages geht die Agentur für Arbeit grundsätzlich hiervon aus. Ein Aufhebungsvertrag wirkt somit wie eine Eigenkündigung. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, auf wessen Wunsch oder Veranlassung hin das Arbeitsverhältnis gelöst worden ist. Es gibt nach dieser Vorschrift nur wenige wichtige Gründe, die keine Sperrfrist zur Folge haben
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Az. 11 a AL 47/05
R) hat ein Aufhebungsvertrag, den ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber abschließt, um damit einer betriebsbedingten Kündigung entgegenzuwirken, auch bei Zahlung einer Abfindung keine negativen Konsequenzen auf den Arbeitslosengeld-Bezug.
Dies erfordert jedoch das Vorliegen folgender Voraussetzungen:
1. Die im Raum stehenden Kündigung muss rechtmäßig sein und
2. die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
Sollten in Ihrem Betrieb weitere betriebsbedingte Kündigungen notwendig sein und wollten Sie daher einen Aufhebungsvertrag schließen, sollten Sie ausdrücklich in einen Aufhebungsvertrag aufnehmen, dass dieser aufgrund der bevorstehenden Kündigung geschlossen wurde.
Wenn eine betriebsbedingte Kündigung nicht mehr im Raum steht, kann kein Aufhebungsvertrag unter Umgehung der Sperrfrist geschlossen werden und dies darf auch nicht als Grund für den Aufhebungsvertrag angegeben werden.
Anders ist dies wohl auch nicht mehr bei Abschluss eines so genannten Abwicklungsvertrages. Auch hier hat die Rechtsprechung inzwischen entschieden, dass eine Sperrfrist bezüglich des Arbeitslosengeldes eintritt.
Ich würde Ihnen empfehlen sich direkt an die Agentur für Arbeit zu wenden und dort zu erfahren, ob ein Aufhebungsvertrag ohne Verhängung der Sperrfrist möglich ist. Dies wird von den Arbeitsagenturen nämlich oft unterschiedlich gehandhabt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 06.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Müller,
herzlichen Dank für Ihre zügige und hilfreiche Antwort. Dann werde ich wohl selbst kündigen bzw. einen Aufhebungsvertrag anstreben, um die Kündigungsfrist evtl. um einen Monat zu verkürzen. Dann wäre ich für 12 Wochen gesperrt, könnte aber danach auf jeden Fall den Gründungszuschuss beantragen. Besteht bei einem Aufhebungsvertrag die Gefahr, dass durch "falsche" Formulierungen der Anspruch auf Gründungszuschuss selbst nach der Sperrfrist nicht bestehen könnte?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
sasusi
Sehr geehrter Fragesteller,
sollten Sie nach Ablauf der Sperrfrist einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dann können Sie auch den Gründungszuschuss beantragen und erhalten diesen, wenn auch die weiteren, hierfür notwendigen, Voraussetzungen vorliegen.
Eine „falsche“ Formulierung kann der Aufhebungsvertrag somit nicht enthalten. Der Aufhebungsvertrag wird generell in seinen Auswirkungen einer Eigenkündigung gleichgestellt.
Wiederum würde ich Ihnen raten, bereits jetzt mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen und sich auch bezüglich der späteren Selbständigkeit und dem Gründungszuschuss beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)