Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher an den Adressaten persönlich zuzustellen, § 28 Nr. 1 GVGA. Im Falle einer nicht natürlichen Person (GmbH, etc.) hat die Zustellung an deren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, etc.) zu erfolgen, § 28 Nr. 2 und 3 GVGA.
Unterhält der Adressat Geschäftsräume, so kann dort an anwesende bei dem Adressaten beschäftigte Personen zugestellt werden, sofern der Adressat nicht angetroffen wird oder die Zustellung nicht entgegen nehmen kann, §§ 29 Nr. 1, 30 Nr. 2 und 4 GVGA. Dies gilt nicht für Personen, die nicht im weitesten Sinn mit Post Angelegenheiten befasst sind, § 30 Nr. 2 GVGA.
Grundsätzlich dürfte der Pförtner hier zur ersatzweisen Entgegennahme berechtigt sein, falls die vorbezeichneten anderen Voraussetzungen zutreffen.
Der Gerichtsvollzieher hat den Grund für die Ersatzzustellung auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, § 30 Nr. 5 GVGA.
Der Gerichtsvollzieher hat sich über die Voraussetzungen der Ersatzzustellung (an Beschäftigte in den Geschäftsräumen des Adressaten) über die Voraussetzungen zu versichern.
Im Falle der Ersatzzustellung - wie in Ihrem Fall geschehen - hat der Gerichtsvollzieher nach § 36 Nr. 3 Satz 1 und 2 GVGA das Schriftstück in einem uneinsehbaren verschlossenen Briefumschlag zu übergeben.
Maßgeblicher Ort für die Zustellung ist also der Geschäftssitz des Drittschuldners (Arbeitgeber). An welchem Ort die Personalabteilung ihren Sitz hat ist nicht entscheidend. Es liegt eine Ersatzzustellung vor, da der Vertretungsberechtigte des Arbeitgebers und Drittschuldners sicherlich nicht der Pförtner ist. Die Zustellung ist wirksam erfolgt, sofern der Pförtner - wie meist anzunehmen - mit der Entgegennahme von Postsendungen und Zustellungen auch betraut ist und der Adressat (gesetzlicher Vertreter des Drittschuldners bzw. der Drittschuldner) nicht zu erreichen war. Sie selbst sind nicht verpflichtet die Zustellung an die Personalabteilung zu übergeben, da Sie nicht Adressat sind. Sofern man das Schriftstück Ihnen oder Ihrem Mann in der Arbeit praktisch zur Weiterleitung an die Personalabteilung übergeben hat, wäre das alleine eine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber.
Ich stimme Ihnen zu, dass das Vorgehen des Gerichtsvollziehers sicherlich nicht zu entschuldigen ist. Der Gerichtsvollzieher hat Diskret zu agieren.
Sie können eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher erheben. Diese ist bei dem Präsidenten/Direktor des örtlich zuständigen Amtsgerichtes unter Bezeichnung der Geschäftsnummer (findet sich auf dem Vollstreckungstitel), der Parteien und Ausführungen zu dem Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers einzureichen. Eine besondere Frist oder Form ist hierfür gesetzlich nicht vorgesehen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 06.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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