Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen aufgeworfene Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Verwenden Sie kein Geld auf weitere Fragen hier. Als Bezieherin von ALG II haben Sie einen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung von einem Anwalt. Gehen Sie am Montag zum Gericht und fragen Sie den Wachmann, wo Sie den Antrag stellen können. Sie erhalten dann einen Berechtigungsschein, mit welchem Sie dann zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen.
2. Das Kindergeld steht Ihnen zu. Ihre Eltern müssen es Ihnen auszahlen. Ansonsten haben Sie einen Anspruch auf 345 Euro für sich und 199,00 Euro für Ihre Tochter. Hierauf wäre dann aber auch das Kindergeld Ihrer Tochter und Ihr Kindergeld anzurechnen. Ergibt bei mir 236,00 Euro. Warum Ihre Auszahlung darunterliegt, kann man eigentlich nur nach einer Prüfung des Bescheides feststellen, siehe Nr. 1.
3. Bei der Wohnung haben Sie Anspruch auf angemessenen Wohnraum, § 22 SGB II . Zu beachten ist hier der § 22 Abs. 2a SGB II , nach welchem Sie vorher die Unterstützung der ABf einholen müssen. Nach meiner Auffassung sollte Ihr Kind einen hinreichenden Grund darstellen, eine Wohnung zu bekommen. Ein 28 qm-Raum dürfte für Sie und Ihr Kind eindeutig zu klein sein. Angemessen wäre eine Wohnung um 45 qm. Da jedoch die Zustimmung des Amtes zwingend erforderlich ist, würde ich raten, den nach Nr. 1 zu beauftragenden Anwalt zu bitten, formlos bei der ABf anzufragen. Das wirkt manchmal schon Wunder ...
4. Man kann den Widerspruch nicht mit einer Fristsetzung verbinden. Allenfalls kann man vor dem Sozialgericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Allein vor dem Hintergrund, dass Ihnen eine bestimmte Wohnung vorschwebt, halte ich es jedoch für unwahrscheinlich, dass eine solche erlassen würde.
Ich betone nochmals, dass Sie letztlich im Rahmen einer Beratungshilfe mit einem bei Ihnen ansässigen Anwalt die EInzelheiten besprechen und Ihren Bescheid durchrechnen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt