Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Ausgangspunkt für die Nießbrauchswertermittlung ist zunächst der Jahreswert.
Das ist grundsätzlich der jährliche Mietzins einer vergleichbaren Wohnung. Es ist jedoch höchstens der 18,6teil des Grundbesitzwertes des Hauses anzusetzen.
Der anzusetzende Wert ist dann mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der von dem Alter des Nießbrauchers abhängig ist. Unter http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_9_198.html können Sie den maßgebenden Vervielfältiger der Tabelle entnehmen.
2.)
Der so ermittelte Wert kann jedoch nach derzeitiger Lage NICHT in Abzug gebracht werden, da das Nießbrauchsrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden ist.
Vor der Eintragung sind die Beteiligten gem. § 873 Abs. 2 BGB
an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
Das ist hier nicht geschehen, sodass das Nießbrauchsrecht nicht wirksam eingeräumt worden ist.
Sie sollten es daher im Grundbuch eintragen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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