Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Frage: "Ich wuerde gerne wissen, ob wenn ich mich jetzt in deutschland versichere, privat oder staatlich, meine freundin wenn ich sie daraufhin in den naechsten wochen in den usa heirate, versicherungschutz erhaelt (damit ein visum beantragt werden kann und das baby in deutschland geboren werden kann)."
Zur gesetzlichen Krankenversicherung: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Nach § 5 Abs. 10 SGB V werden jedoch Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist abweichend von § 5 I Nr 1 AufenthG zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 28 I 1 AufenthG). Ob Sie Ihr Aufenthalt in Deutschland haben, ist fraglich. Dabei kann die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I herangezogen werden. Unter einem gewöhnlichem Aufenthalt ist der auf Dauer angelegte Aufenthalt im Inland zu verstehen. Er unterscheidet sich vom Wohnsitz nur dadurch, dass er keinen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt, sondern allein auf tatsächliche Verhältnisse abstellt. Kurzfristige Urlaubs- oder Geschäftsreisen sind unschädlich. Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch den vorübergehenden Aufenthalt des Deutschen im Ausland z. B. aus beruflichen Gründen nicht aufgehoben, solange faktisch der Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt.
Dies kann allerdings nicht in einer Erstberatung geklärt werden.
Zusammenfassung: Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wird Ihr Frau nach Einreise in die BRD versicherungspflichtig sein, mit der Folge, dass sie sich gesetzlich versichern lassen muss.
Wäre dies zu verneinen, kommt auch eine freiwillige Mitgliedschaft nicht in Betracht (vgl. § 9 SGB V).
Falls Sie versicherungspflichtig nach § 5 SGB V wären, könnte Ihre Ehefrau (kostenfrei) familienversichert sein. Allerdings ist zu beachten, dass Ehegatten für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert sind, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung.
Zur privaten Krankenversicherung:
Nach § 193 Abs. 3 VVG ist eine Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst.
Der Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG regelt der sog. "Kontrahierungszwang" der privaten Krankenversicherungen:
Der Versicherer ist verpflichtet allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.
Diese Versicherungsschutz ist jedoch teurer als die gesetzliche Versicherung (um die 500-600 Euro/Monat), stellt vielleicht für Ihre werdende Frau die einzige Möglichkeit, eine KV in Deutschland abzuschließen.
Frage: "Wenn es rechtlich moeglich ist, welche versicherung mit welchem versicherungsschutz waere zu empfehlen?"
Es gibt nunmehr seit 2009 eine fast lückenlose Krankenversicherungsschutzpflicht in Deutschland. Ob jemand der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist, ist -wie oben dargestellt-, gesetzlich geregelt und kann in Regelfall nicht von den Betroffenen entschieden werden.
An Ihrer Stelle würde ich schon jetzt Kontakt zu einer gesetzlichen KV aufnehmen um anhand aller Unterlagen die Möglichkeiten einer Versicherung zu erforschen. Sonst bleibt nur der sog. "Basis-Tarif" der privaten Krankenversicherungen übrig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen