Guten Tag!
Auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es nicht den einen Standard-Mietvertrag gibt. Ich gehe deshalb hier davon aus, dass der 1990 abgeschlossene Mietvertrag die damals gesetzlich geltenden Kündigungsfristen beinhaltet. Dann wäre Ihre Kündigung für Ende Januar 2006 gültig geworden.
Mit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 hat der Gesetzgeber für den Mieter kürzere Kündigungsfristen für Wohnraum eingeführt. In der Folge musste der Bundesgerichtshof mehrfach darüber entscheiden, ob diese neue Regelung auch bei Alt-Verträgen gilt. Hierfür kam es dann entscheidend darauf an, wie der Mietvertrag im einzelenen lautete. Klauseln, in denen die alte gesetzliche Bestimmung ausdrücklich wörtlich wiederholt wurden, waren weiterhin wirksam.
Dies wollte der Gesetzgeber nicht. Mit Wirkung zum 01.06.2005 gilt deshalb nun immer die Frsit von 3 Monaten für den Mieter!
Ihre erste Kündigung wurde durch die zweite Kündigung "überholt". Es ist zwar richtig, dass eine Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Jedoch haben Sie hier ja nicht Ihre erste Kündigung abgeändert, widerrufen oder ähnliches, sondern eine zweite neue erklärt, die vorher wirksam wird. Die erste Kündigung läuft damit "ins Leere".
Wenn die Kündigung noch bis zum 3. Werktag im Juni bei dem Vermieter eingegangen ist, wirkt diese zum Ende August.
Bis zum 31.08.2005 sollten Sie deshalb auch die Wohnungs- und Schlüsselübergabe vereinbaren.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Ziegler
Rechtsanwältin, Witten