7.5.2014
von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
§9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie die Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften. (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräum Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. ... Die Vermieterin behält sich vor, vereinbarungsgemäß für diese Arbeiten eine ihr bekannte Fachfirma auf Rechnung der Mieter zu beauftragen bzw. diese Schönheitsreparaturen zu Lasten der Mieter von der hinterlegten Kaution einzubehalten. d) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren, verpflichten sich die Mieter, die Renovierungskosten gemäß Ziff. 8 c anteilig zu bezahlen.