von Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/in da ich meinen Mietvertrag zum 31.01.2007 gekündigt habe, habe ich ein paar Fragen zu den erforderlichen Schönheitsreparaturen bei Auszug. ... Es handelt sich um den Hamburger Mietvertrag für Wohnraum. §17 Instandhaltung 1.Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. 2.Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. ... Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: Küche, Bad, Dusche: alle drei Jahre Wohn-, Schlafräume, Flur, Diele, Toilette: alle 5 Jahre Andere Nebenräume: alle sieben Jahre Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. (….es folgt ein Zusatz für Holzteile, dies ist jedoch für mich nicht relevant). § 30 Sonstige Vereinbarungen (im Anschluss an den Formularvertrag mit PC-Schrift vom Makler neben weiteren Vereinbarungen ergänzt) Das Mietobjekt wird dem Mieter Wände und Decken tapeziert, weiß gestrichen übergeben.