26.10.2011
von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Bei Rechnungserstellung, die einen Sicherheitseinbehalt beinhaltet, wurde bis jetzt der Sicherheitseinbehalt von der Nettosumme berechnet. ... Nun meine Frage: Müssen Sicherheitsbehalte die auf Rechnungen mit Ausweis der MwSt. berechnet werden, zwingend auf den Bruttobetrag ausgewiesen werden, oder kann durch Abmachungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer hiervon abgewichen werden? Und welche Konsequenzen kann es für den Auftragnehmer haben, wenn keine Ausnahmen möglich sind, und der Sicherheitseinbehalt auf den Rechnungen auf die Nettosumme berechnet wurde?