29.11.2006
von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Frage1: Ist es richtig, dass Person A in Deutschland steuerpflichtig wird, weil -> Person A eine Vollmacht hat, im Namen der Firma CH-AG Verträge abzuschliessen und die CH-AG deshalb gemäss Art. 5 Abs. 4 in Deutschland ansässig ist und deshalb Art. 15 Abs. 2b nicht mehr erfüllt ist. (Die Art. beziehen sich auf das DBA Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland) Frage2: Ist es richtig, dass Person A in Deutschland nicht steuerpflichtig wäre, wenn sie gemäss Handelregister nur eine Unterschrift zu zweien hätte, da sie dann keine Vollmacht zur Unterzeichnung von Verträgen hat und Art. 15 Abs. 2 wegen der Nichtansässigkeit des Arbeitgebers in Deutschland erfüllt ist. DBA Schweiz-Deuschland Art. 5 Abs. 4 (4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.