11.11.2008
von Rechtsanwalt Lars Liedtke
Frage 1 (Wirksamkeit der Probezeit): BGB § 622 Abs. 3 beschreibt die vereinbarte „Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten“. a) Ist die Vereinbarung einer Probezeit > 6 Monate, ohne besonderen Grund, als ganze Klausel Vertrages unwirksam? ... Kündigung in der Frist der Probezeit): a) Falls wirksam eine Probezeit vereinbart ist, greift dann ohne Weiteres BGB § 622 Abs. 3 oder bedarf es für die Wirksamkeit v. § 622 Abs. 3 auch explicit eines Bezuges in der Klausel zum Gesetz oder zum Begriff der Kündigung mit kurzer Frist? b) Falls nach Frage 1 die Probezeitklausel teil-/wirksam 6 oder 6 ½ Monate gilt, greift dann BGB § 622 Abs. 3 nur innerhalb der 6 Monate?