Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Bei der Vererbung von Gesellschaftsbeteiligung sind zunächst die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Die zwischen den Gesellschaftern eingegangenen gesellschaftsvertraglichen Bindungen und ihre Rechtsfolgen können nicht mit erbrechtlichen Vereinbarungen beseitigt oder geändert werden.
Die vorweggenommene Erbfolge betrifft eine Schenkung zu Lebzeiten, die zwischen dem Erblasser und dem Erben stattfindet und damit nicht im Gesellschaftsvertrag zu regeln ist. Der Gesellschaftsvertrag sieht hingegen vor, wie zu verfahren ist, wenn der Erbfall eintritt.
Insoweit ist eine Regelung hinsichtlich der vorweggenommenen Erbfolge keine Thematik des Gesellschaftervertrages, sondern eine Willenserklärung des Erblassers.
Vielmehr ist im Gesellschaftervertrag u.a die Beziehungen zwischen Gesellschaftern zu regeln. Darüber hinaus kann eine Regelung in der Gesellschaftervertrag aufgenommen wird, wie im Falle des Erbfalles zu verfahren ist.
Dabei gibt es in der Praxis folgende Möglichkeiten
- Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern, bei Anfall der Erbschaft.
- Auflösung der Gesellschaft
- Nachfolgeklausel für den Erben.
Diese vorgenannten Möglichkeiten sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Eine Anordnung eines Gesellschafters durch eine vorweggenommene Erbfolge einen Erben in die Gesellschaft als Nachfolger zu bestimmen, kann dabei keine Beachtung finden, wenn gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Regelungen auseinanderfallen.
Insoweit kann bei dem Gesellschaftervertrag nur dahingehend eine Regelung gefunden werden, dass entweder eine
Fortsetzungsklausel
unter den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart wird und der Erbe für seinen Anteil eine Abfindung erhält.
Ersatzbestimmung eines Nachfolgers in der Gesellschafterposition
Durch eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel kann geregelt werden, dass bei dem Eintritt der vorweggenommenen Erbfolge, der Erbe eine Eintrittsklausel hat, die ihm das Recht zum Eintritt in die Gesellschafterstellung gewährt.
Allerdings sind dann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge noch die steuerlichen Besonderheiten einer derartigen Anteilsübertragung zu beachten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen