Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
1. Können berufsbedingte Aufwendungen von mir geltend gemacht werden, da die Strecke zur Arbeit auf Grund der DW-Teilnutzung 4 x von mir selbst dargestellt werden muss?
Ja, Sie können auch bei einem Dienstwagen berufsbedingte Aufwendungen geltend machen. Entweder Sie nehmen die 5 % Pauschale in Anspruch oder die tatsächlich notwendigen Kilometer mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Sie haben mindestens einen Anspruch auf 120 € berufsbedingte Aufwendungen (5 % Pauschale).
2. Wie hoch wäre ein geldwerter Vorteil, der mir auf Grund der DW-Nutzung angerechnet werden könnte?
Hier kommt es tatsächlich auf den Ihnen zukommenden Vorteil an. Maßgeblich ist hier die Privatnutzung des Dienstwagens. Der geldwerte Vorteil ist daher nicht identisch mit dem in der Gehaltsbescheinigung tatsächlich ausgewiesenen steuerlichen Vorteil.
Maßgebend ist vielmehr die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung entsteht, weil er hierdurch von der Anschaffung und Unterhaltung eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen laufenden Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs freigestellt worden ist.
Können Sie den Dienstwagen also privat nutzen und haben hierdurch entsprechende Ersparnisse, kann das Gericht den geldwerten Vorteil schätzen. Dieser beläuft sich in etwa meist zwischen 150 und 300 €.
3. Bisher erfolgt die Einstufung in die DT Stufe IV. Allerdings geht diese ja nur von 2 Unterhaltsberechtigen aus. Jetzt sind es 3 Kinder und zählt meine Lebensgefährtin auch noch dazu wg. Betreuungsunterhaltsanspruch? Geht es also 2 Stufen nach unten?
Ja, es geht 2 Stufen nach unten, da Sie dann 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet sind. Bei der Herabstufung sind alle Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen unabhängig vom Unterhaltsrang.
4. Wie berechnet sich der Unterhalt für meinen Volljährigen unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Mutter?
Die Berechnung ist jetzt komplizierter. Der Unterhaltsbedarf errechnet sich aus dem gemeinsamen bereinigten Einkommen der Eltern. Ich nehme jetzt Ihre Angaben ohne Bereinigung um Ihnen die Berechnung zu verdeutlichen.
Gemeinsames Einkommen der Eltern ist 4.250 €. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach EK 8 und 4. Altersstufe mit 703 €, hiervon wird das vollständige Kindergeld bedarfsdeckend in Abzug gebracht, so dass ein Restbedarf 519 € verbleibt. Für diesen haften die Eltern entsprechen dem Einkommen. Die Haftungsanteile errechnen sich anhand folgender Formel:
(eigenes Einkommen -Selbstbehalt) x Restbedarf : (gemeinsames Einkommen - doppelter Selbstbehalt) = Haftungsanteil
Ihr Haftungsanteil beträgt danach 320 €.
Sie haften aber maximal mit dem Unterhaltsbetrag, der sich alleine aus Ihrem Einkommen ergäbe.
Bei Herabstufung um 2 Einkommensgruppen wird der Unterhaltbedarf des volljährigen Kindes aus der EK 3 ermittelt und beträgt danach 537 €, wovon das gesamte Kindergeld wiederum in Abzug gebracht wird. Es verbleibt ein Betrag von 353 €, der noch über dem Haftungsanteil aus dem gemeinsamen Einkommen liegt.
Sie müssen daher dem volljährigen Kind 320 € bezahlen.
5. Wie verändert sich die Rangfolge, wenn er nächstes Jahr Abitur macht und eine Ausbildung anfängt?
Im ersten Unterhaltsrang sind dann alle minderjährigen Kinder, hiernach kommt die nichteheliche Mutter und an letzter Stelle das volljährige Kind in Ausbildung. Gegenüber dem volljährigen Kind in Ausbildung haben Sie dann einen Selbstbehalt von 1.150 €.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -